Pflegebedürftigkeit neu definiert!
Im Januar 2017 wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) eingeführt. SP SeniorenPartner möchte Ihnen als zuverlässiger Ansprechpartner rund um das Thema Pflege und Leben im Alter diese Veränderung so einfach wie möglich darstellen. Wir wollen Ihnen insbesondere zeigen, dass die neuen Pflegegrade finanzielle Vorteile mit sich bringen.
Wie funktioniert die neue Definition?
Im Mittelpunkt der neuen Pflegebegutachtung stehen Lebensaktivitäten, die jeden Menschen täglich betreffen. Mit der neuen Form der Begutachtung (NBA) wird ein individueller Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ermittelt. Im Zuge dieser Feststellung erfolgt die Einstufung in die neuen Pflegegrade. Personen, die keine Unterstützung benötigen, werden niedriger eingestuft als Personen, die ihren Alltag nicht allein bewältigen können. Auswirkungen von psychisch-kognitiven sowie körperlichen Beeinträchtigungen werden gleichermaßen berücksichtigt. Ziel des neuen NBA-Verfahrens ist es ein möglichst umfassendes Bild der hilfsbedürftigen Person zu schaffen. Hierbei ist es wichtig zu erwähnen, dass die pflegerelevanten Module bzw. Lebensbereiche unterschiedlich stark gewichtet werden können.
Modul | Bereich | Kriterien |
Modul 1 | Mobilität | 5 Kriterien |
Modul 2 | Kognitive und kommunikative Fähigkeiten | 11 Kriterien |
Modul 3 | Verhaltensweisen und psychische Problemlagen | 13 Kriterien |
Modul 4 | Selbstversorgung | 13 Kriterien |
Modul 5 | Umgang mit krankheits- & therapiebedingten Anforderungen | 16 Kriterien |
Modul 6 | Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte | 6 Kriterien |
Für alle Pflegebedürftigen, die 2016 bereits eingestuft wurden oder einen Antrag gestellt haben, gilt eine automatische Überleitung von den Pflegestufen in die Pflegegrade. Für alle ab 2017 gestellten Anträge gilt das neue NBA-Verfahren. Die wohl größte Veränderung durch die neue Form der Pflegebegutachtung ist die Einstufung in einen von fünf Pflegegraden, welche die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen.
Der vorliegende Pflegegrad wird nach Gesamtpunkten (in den 6 Modulen) ermittelt:
- PG1: geringe Beeinträchtigung (12,5 - unter 27)
- PG2: erhebliche Beeinträchtigung (27 - unter 47,5)
- PG3: schwere Beeinträchtigung (47,5 - unter 70)
- PG4: schwerste Beeinträchtigung (70 - unter 90)
- PG5: schwerste Beeinträchtigung (90 - 100)
Daraus ergeben sich folgende Änderungen zum Pflegegeld (§ 37 SGB XI):
Pflegestufe / Pflegegrad | Leistungsanspruch |
PG2 | 316 Euro |
PS2 / PG3 | 545 Euro |
PS3 / PG4 | 728 Euro |
PG5 | 901 Euro |
Änderungen zur Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI):
Dauer der Inanspruchnahme | Max. 56 Tage |
Höhe des Anspruchs | 1.774 Euro zu 100% |
Umwidmung des Verhinderungspfleganspruchs | max. 3.224 Euro |
Sehr gerne stellen wir Ihnen alle Änderungen ausführlich in einem persönlichen Gespräch vor und beraten Sie kostenlos und individuell auf Ihre Situation abgestimmt. Hierzu steht Ihnen unser Kundenservice unter den Rufnummern 0911 431 899 60 oder 03581 750 21 32 zur Verfügung. Sie können uns auch gerne eine unverbindliche Anfrage stellen oder unsere Bedarfsanalyse für eine optimal auf Ihre Situation abgestimmte Beratung senden.