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Pflegegrade Neu

Pflegebedürftigkeit neu definiert!

Im Januar 2017 wurde der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff durch das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) eingeführt. SP SeniorenPartner möchte Ihnen als zuverlässiger Ansprechpartner rund um das Thema Pflege und Leben im Alter diese Veränderung so einfach wie möglich darstellen. Wir wollen Ihnen insbesondere zeigen, dass die neuen Pflegegrade finanzielle Vorteile mit sich bringen.

Wie funktioniert die neue Definition?

Im Mittelpunkt der neuen Pflegebegutachtung stehen Lebensaktivitäten, die jeden Menschen täglich betreffen. Mit der neuen Form der Begutachtung (NBA) wird ein individueller Grad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit ermittelt. Im Zuge dieser Feststellung erfolgt die Einstufung in die neuen Pflegegrade. Personen, die keine Unterstützung benötigen, werden niedriger eingestuft als Personen, die ihren Alltag nicht allein bewältigen können. Auswirkungen von psychisch-kognitiven sowie körperlichen Beeinträchtigungen werden gleichermaßen berücksichtigt. Ziel des neuen NBA-Verfahrens ist es ein möglichst umfassendes Bild der hilfsbedürftigen Person zu schaffen. Hierbei ist es wichtig zu erwähnen, dass die pflegerelevanten Module bzw. Lebensbereiche unterschiedlich stark gewichtet werden können.

Modul Bereich Kriterien
Modul 1 Mobilität 5 Kriterien
Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 11 Kriterien
Modul 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 13 Kriterien
Modul 4 Selbstversorgung 13 Kriterien
Modul 5 Umgang mit krankheits- & therapiebedingten Anforderungen 16 Kriterien
Modul 6 Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte 6 Kriterien

Für alle Pflegebedürftigen, die 2016 bereits eingestuft wurden oder einen Antrag gestellt haben, gilt eine automatische Überleitung von den Pflegestufen in die Pflegegrade. Für alle ab 2017 gestellten Anträge gilt das neue NBA-Verfahren. Die wohl größte Veränderung durch die neue Form der Pflegebegutachtung ist die Einstufung in einen von fünf Pflegegraden, welche die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen.

Der vorliegende Pflegegrad wird nach Gesamtpunkten (in den 6 Modulen) ermittelt:

  • PG1: geringe Beeinträchtigung (12,5 - unter 27)
  • PG2: erhebliche Beeinträchtigung (27 - unter 47,5)
  • PG3: schwere Beeinträchtigung (47,5 - unter 70)
  • PG4: schwerste Beeinträchtigung (70 - unter 90)
  • PG5: schwerste Beeinträchtigung (90 - 100)

 

Daraus ergeben sich folgende Änderungen zum Pflegegeld (§ 37 SGB XI):

Pflegestufe / Pflegegrad Leistungsanspruch
PG2 316 Euro
PS2 / PG3 545 Euro
PS3 / PG4 728 Euro
PG5 901 Euro

 

Änderungen zur Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI):

Dauer der Inanspruchnahme Max. 56 Tage
Höhe des Anspruchs 1.774 Euro zu 100%
Umwidmung des Verhinderungspfleganspruchs max. 3.224 Euro

 

Sehr gerne stellen wir Ihnen alle Änderungen ausführlich in einem persönlichen Gespräch vor und beraten Sie kostenlos und individuell auf Ihre Situation abgestimmt. Hierzu steht Ihnen unser Kundenservice unter den Rufnummern 0911 431 899 60 oder 03581 750 21 32 zur Verfügung. Sie können uns auch gerne eine unverbindliche Anfrage stellen oder unsere Bedarfsanalyse für eine optimal auf Ihre Situation abgestimmte Beratung senden.

 

 

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