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Förderungen und Zuschüsse

Auf welche Förderungen bzw. Zuschüsse habe ich Anspruch?

 

Staatliche Zuschüsse

Sie können für die Finanzierung von Pflege und Betreuung das sogenannte Pflegegeld und die Verhinderunspflege in Anspruch nehmen, welche sie bei Ihrer Pflegekasse beantragen können.

 

Das Pflegegeld (§ 37 SGB XI)

Die gesetzliche oder private Pflegeversicherung bietet eine Leistung an, die der hilfsbedürftigen Person ausgezahlt wird. Hier geht es um das Pflegegeld, welches dem Betroffenen zur freien Verfügung steht. Anspruch darauf setzt allerdings das Vorliegen eines Pflegegrades voraus. Lassen Sie sich von Ihrem Pflegeberater und/oder Ihrer Pflegekasse beraten.

 

Monatliche Leistungen nach Pflegegraden

Pflegegrad
Aktuell/pro Monat
PG 2
316 Euro
PG 3
545 Euro
PG 4
728 Euro
PG 5
901 Euro

 

Verhinderungspflege

Wenn die Pflege eines/einer Angehörigen aus einem bestimmten Grund nicht ausgeführt werden kann, kann die betreuende Person durch die Verhinderungspflege entlastet werden.

Die Verhinderungspflege kann von Verwandten, Freunden oder Nachbarn erbracht werden, d.h. es kann frei entschieden werden, wer die Pflege leisten soll und es müssen keine professionellen Anbieter in Anspruch genommen werden.

Wird die Verhinderungspflege durch eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, ausgeübt, übernimmt die Pflegekasse nur bestimmte Leistungen (bis zur 1,5-fachen Höhe des Pflegegeldes).

Die Leistungen der Verhinderungspflege können dann in Anspruch genommen werden, wenn der Pflegebedürftige mindestens sechs Monate das Pflegegeld bezieht und einen anerkannten Pflegegrad (von 2 – 5) besitzt. Es besteht ebenfalls ein Anspruch, wenn gemeinsam mit einem ambulanten Pflegedienst die häusliche Pflege übernommen wird.

Die durch die Verhinderungspflege entstehenden Kosten müssen gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden können, z.B. durch Rechnungen. So soll nach der Beendigung der Verhinderungspflege ein Kostennachweis bei der Pflegekasse eingereicht werden.

Verhinderungspflegegeld

Die Höhe der Leistung der Verhinderungspflege beträgt pro Kalenderjahr 1.612 Euro. Während der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege können, soweit nicht schon benutzt, bis zu 50% (806€) der Kurzzeitpflegeleistung mit genutzt werden. Bei einer stundenweisen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt. Der Maximalbetrag für die Verhinderungspflege beträgt somit 2.418€ und kann über einen Zeitraum von 42 Tagen genutzt werden.

Antrag auf Verhinderungspflege

Um die Verhinderungspflege zu erhalten. ist ein Antrag nötig, dieser muss bei der Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen eingereicht werden. Es muss nicht unbedingt im Voraus beantragt werden, das Verhinderungspflegegeld kann auch im Nachhinein ausgezahlt werden. Es empfiehlt sich aber die Verhinderungspflege im Voraus zu beantragen, um über die Höhe der Leistung wie auch das korrekte Abrechnungsverfahren im Voraus informiert zu werden, da es von den Krankenkassen abhängig ist und somit variieren kann.

Notwendige Angaben für den Antrag auf Verhinderungspflege

- Der Zeitraum der Pflege
- Der tägliche Stundenumfang
- Angabe, ob die Ersatzpflegeperson mit der pflegebedürftigen Person verwandt ist und ob sie in einer häuslichen Gemeinschaft leben

 

Sie können sich gerne bei Ihrer Krankenkasse oder bei unabhängigen Beratungsstellen wie z.B. Pflegestützpunkten beraten lassen.

Wenn Sie mehr zu dem Thema Staatliche Zuschüsse erfahren wollen, klicken Sie bitte hier.

 

Steuererleichterungen

Neben den staatlichen Zuschüssen, können Sie auch Steuervorteile von bis zu 4.000€ nutzen. Nach § 35    EStG können Sie Ihre effektiven Kosten reduzieren, indem Sie die sog. 24-Stunden-Betreuung als haushaltsnahe Dienstleistung oder außergewöhnliche Belastung mit der Einkommenssteuer verrechnen. Bitte beachten Sie, dass wir aus rechtlichen Gründen keine steuerlichen Hilfeleistungen erbringen dürfen. Da es aber unsere höchste Priorität ist, Sie bestmöglich zu beraten, empfehlen wir Ihnen die Beratung durch Ihren Steuerberater.

 

Sie haben weitere Fragen?

SP SeniorenPartner berät Sie gerne individuell zu allen Themen rund um Pflegegeld, Verhinderungsgeld oder weiteren Zuschüssen. Hierzu steht Ihnen unser telefonischer Kundenservice unter den Nummern 0911 431 899 60  zur Verfügung. Sie können uns auch gerne eine unverbindliche Anfrage stellen, oder unsere Bedarfsanalyse für eine optimal auf Ihre Situation abgestimmte Beratung senden.

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